Kosten & Kostenübernahme

Eine Stunde wird mit 85  € berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach Zeit. (Preisliste).

Ergänzende Laboruntersuchungen sind nicht im Stundenpreis enthalten, werden seperat in Rechnung gestellt und von Ihnen getragen.

Für Patienten mit einer privaten Zusatzversicherungen, Beihilfe oder einer privaten Krankenversicherung wird eine Rechnung auf Basis des GebüH gestellt.

 

Im ersten Gespräch besprechen wir Ihr Anliegen und die in Frage kommenden Diagnostik- und Behandlungsmöglichkeiten.

Alle Informationen und Ergebnisse dieses Termin und evtl. Befunde stellen die Basis für Ihrer weitere Behandlung da.

Ich biete Ihnen die Möglichkeit eines kostenlosen telefonischen Erstgespräches an (max. 20 Min)

 

Sofern Sie eine private Krankenversicherung oder Zusatzversicherung haben, teilen Sie es mir bitte mit.

Über die Höhe der Erstattung Ihrer Krankenkasse, kann ich keine Auskunft geben, diese Informationen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung.


Die Kos­ten der The­ra­pi­en, sowie der ver­ord­ne­ten Heil­mit­tel wer­den durch die ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­se (GKV) in der Regel nicht über­nom­men. Die Über­nah­me der Be­hand­lungs­kos­ten, sowie der ver­ord­ne­ten Heil­mit­tel duch die pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rer und Bei­hil­fe­stel­len er­folgt un­ter­schied­lich.Die­ses hängt u.a. vom je­wei­li­gen und in­di­vi­du­el­len Tarif ab. Auch hier er­folgt eine Ein­zel­prü­fung.

Der Heil­prak­ti­ker übt sei­nen Beruf ei­gen­ver­ant­wort­lich aus und zählt zu den frei­en Be­ru­fen im Sinne des §18 EStG. Die Tä­tig­keit des Heil­prak­ti­kers be­ruht auf einem zum bür­ger­li­chen Recht ge­hö­ren­den Dienst­ver­trag mit dem Pa­ti­en­ten. Der Ver­trag ist laut §145 BGB nicht an eine Form ge­bun­den und kann auch ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung durch schlüs­si­ge Hand­lun­gen zu­stan­de kom­men. Der Heil­prak­ti­ker schließt mit dem Pa­ti­en­ten einen Dienst­ver­trag (§§611-630 BGB), der ihn zur Leis­tung der ver­spro­che­nen Diens­te, wie Be­mü­hen um Hei­lung oder Lin­de­rung einer Krank­heit im ge­gen­sei­ti­gen Ein­ver­ständ­nis, den Pa­ti­en­ten zur Ge­wäh­rung einer Ver­gü­tung ver­pflich­tet. Nach §611 BGB ist die Höhe der Ver­gü­tung der frei­en Ver­ein­ba­rung zwi­schen Heil­prak­ti­ker und Pa­ti­ent über­las­sen. Wenn beim Zu­stan­de­kom­men des Be­hand­lungs­ver­tra­ges über eine Ver­gü­tung nicht ge­spro­chen wurde, so gilt sie nach §612 BGB als ver­ein­bart. Ist in Er­man­ge­lung einer Taxe die Höhe der Ver­gü­tung nicht be­stimmt, so ist die üb­li­che Ver­gü­tung als ver­ein­bart an­zu­se­hen (§612 Abs.2). Die Höhe der üb­li­chen Ver­gü­tung re­sul­tiert aus den Be­stim­mun­gen der Leis­tung nach bil­li­gem Er­mes­sen (§315). Die Ge­wäh­rung der Ver­gü­tung ist nicht von einem Heil­erfolg ab­hän­gig, es be­steht je­doch für den Heil­prak­ti­ker die Ver­pflich­tung zu einer ge­wis­sen­haf­ten Be­hand­lung unter Be­ach­tung der Auf­klä­rungs- und Sorg­falts­pflicht.

Diese Leis­tungs­ta­bel­le ist - wie auch die zi­tier­te Quel­le - keine Ver­öf­fent­li­chung zur Er­zie­lung eines ein­heit­li­chen Ho­no­rar­ver­hal­tens. Sie soll viel­mehr der Auf­klä­rungs- und In­for­ma­ti­ons­pflicht des Heil­prak­ti­kers ge­gen­über sei­nem Pa­ti­en­ten die­nen. Der Heil­prak­ti­ker ist grund­sätz­lich ver­pflich­tet, die Höhe sei­nes Ho­no­rars, je nach Art und Um­fang der er­brach­ten Leis­tung, nach bil­li­gem Er­mes­sen dif­fe­ren­ziert zu be­stim­men. So­weit vom Quel­len­ma­te­ri­al ab­wei­chen­de Zu­ord­nun­gen er­fol­gen, sind sie durch fach­li­che und sach­li­che Er­kennt­nis­se not­wen­dig ge­wor­den. Der Ho­no­rar­rah­men stel­len keine Aus­sa­ge dar­über dar, in wel­chem Um­fan­ge Leis­tun­gen von Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­gern über­nom­men wer­den. - Klä­ren Sie dies mit Ihrer Kran­ken­kas­se im Vor­feld ab.

Quel­le: www.heilpraktiker-online.com