Eine Stunde wird mit 85 € berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach Zeit.
Ergänzende Laboruntersuchungen sind nicht im Stundenpreis enthalten, werden seperat in Rechnung gestellt und von Ihnen getragen.
Im ersten Gespräch besprechen wir Ihr Anliegen und die in Frage kommenden Diagnostik- und Behandlungsmöglichkeiten.
Alle Informationen und Ergebnisse dieses Termin und evtl. Befunde stellen die Basis für Ihrer weitere Behandlung da.
Ich biete Ihnen die Möglichkeit eines kostenlosen telefonischen Erstgespräches an (max. 20 Min)
Sofern Sie eine private Krankenversicherung oder Zusatzversicherung haben, teilen Sie es mir bitte mit.
Über die Höhe der Erstattung Ihrer Krankenkasse, kann ich keine Auskunft geben, diese Informationen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung.
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Die Kosten der Therapien, sowie der verordneten Heilmittel werden durch die gesetzlichen Krankenkasse (GKV) in der Regel nicht übernommen. Die Übernahme der Behandlungskosten, sowie der verordneten Heilmittel duch die privaten Krankenversicherer und Beihilfestellen erfolgt unterschiedlich.Dieses hängt u.a. vom jeweiligen und individuellen Tarif ab. Auch hier erfolgt eine Einzelprüfung.
Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne des §18 EStG. Die Tätigkeit des Heilpraktikers beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach §611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie nach §612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§612 Abs.2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (§315). Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
Diese Leistungstabelle ist - wie auch die zitierte Quelle - keine Veröffentlichung zur Erzielung eines einheitlichen Honorarverhaltens. Sie soll vielmehr der Aufklärungs- und Informationspflicht des Heilpraktikers gegenüber seinem Patienten dienen. Der Heilpraktiker ist grundsätzlich verpflichtet, die Höhe seines Honorars, je nach Art und Umfang der erbrachten Leistung, nach billigem Ermessen differenziert zu bestimmen. Soweit vom Quellenmaterial abweichende Zuordnungen erfolgen, sind sie durch fachliche und sachliche Erkenntnisse notwendig geworden. Der Honorarrahmen stellen keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von Krankenversicherungsträgern übernommen werden. - Klären Sie dies mit Ihrer Krankenkasse im Vorfeld ab.
Quelle: www.heilpraktiker-online.com